Im bayerischen (staatlichen) Schuldienst bestehen eine Vielzahl an Beschäftigungsmöglichkeiten: Doch neben der Verbeamtung auf Grundlage einer Planstelle bzw. eines Supervertrags ist auch die Anstellung in einem unbefristeten Vertragsverhältnis oder aber in einer befristeten Tätigkeit möglich.
Die unterschiedlichen Beschäftigungsarten sowie Begrifflichkeiten hinsichtlich der Einstellung in den Staatsdienst werden nachfolgend erläutert.
Schulartspezifische Details zum Bewerbungs- und Einstellungsverfahren sind unter Bewerbung und Einstellung zusammengestellt.
Festeinstellung als Lehrkraft
Für die Festeinstellung in den bayerischen staatlichen Schuldienst werden die jährlich benötigten Stellen im Staatshaushalt ermittelt und zur Verfügung gestellt (= Planstellen).
Die Festeinstellung erfolgt grundsätzlich im Beamtenverhältnis. Denkbar ist aber auch die vorherige Vergabe eines sog. Supervertrags oder eine unbefristete Anstellung.
Die Einstellung auf Planstelle erfolgt grundsätzlich unter Berufung in das Beamtenverhältnis (zunächst: Beamter/Beamtin auf Probe; nach Ablauf der Probezeit: Verbeamtung auf Lebenszeit).
Leistungsprinzip/Einstellungsnote
Die Bayerische Verfassung sowie das Beamtenstatusgesetz schreiben zwingend vor, dass die Vergabe öffentlicher Ämter in der gesamten Staatsverwaltung nach dem Leistungsprinzip, d. h. nach der in der Anstellungsprüfung erzielten Note bzw. bei außerbayerischen Bewerberinnen und Bewerbern der festgesetzten Vergleichsnote erfolgen muss. Die Anstellung von Lehrerkräften erfolgt demnach ausschließlich nach der erzielten Note.
Die Einstellungsnoten für das jeweilige Schuljahr ergeben sich durch die Gegenüberstellung der zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten mit den vorhandenen Bewerberinnen und Bewerbern. Die Einstellungsmöglichkeiten wiederum ergeben sich nicht nur durch die ausscheidenden Lehrkräfte (Ruhestände, Entlassungen, etc.), vielmehr sind hierbei auch Veränderungen bei der Beurlaubung und der Teilzeit von bereits dauerhaft im staatlichen Schuldienst beschäftigten Lehrkräften zu berücksichtigen, sodass die Einstellungsmöglichkeiten jährlichen Schwankungen unterliegen können.
Voraussetzungen für die Verbeamtung
Neben den genannten notenmäßigen Voraussetzungen müssen in jedem Fall aber auch die laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis gegeben sein:
Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wer
- für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit uneingeschränkt gesundheitlich geeignet ist,
- das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die Gewähr bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt,
- Deutsche oder Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz oder Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums, eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, ist und
- die Voraussetzungen hinsichtlich Eignung, Befähigung und Leistung erfüllt (z. B. Besitz der nach dem Leistungslaufbahngesetz erforderlichen Vorbildung, Erreichen einer bestimmten Gesamtprüfungsnote). Als Vorbildung ist die Lehrbefähigung für das jeweilige Lehramt oder eine vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte Lehrbefähigung erforderlich.
Ein sogenannter „Supervertrag“ ist ein auf bis zu zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag mit der Zusicherung, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin spätestens nach Ablauf des Zeitvertrags in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird.
Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss aber bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die beamtenrechtlichen Voraussetzungen (siehe oben) erfüllen.
Es besteht Sozialversicherungspflicht mit Ausnahme der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beim Wechsel von einem Arbeitsvertrag in das Beamtenverhältnis verbleibt der Bewerber bzw. die Bewerberin am bisherigen Dienstort, es sei denn er kann auf eigenen Wunsch hin im Rahmen der Möglichkeiten (Bedarf am Wunschort, soziale Dringlichkeit) versetzt werden.
Mit einem Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit werden die Lehrkräfte eingestellt, welche die Lehrbefähigung für das jeweilige Lehramt besitzen, aber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung, der Staatsangehörigkeit oder des Lebensalters nicht erfüllen bzw. wenn die zur Verfügung stehenden Planstellen bzw. Superverträge bereits (nach der Gesamtprüfungsnote) vergeben sind. Es ist jedoch weiterhin das Ziel der Staatsregierung, Lehrerinnen und Lehrer in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.
Es besteht volle Sozialversicherungspflicht (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) und Beitragspflicht zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Nähere Informationen können Sie unter www.vbl.de abrufen.
Bei Lehrkräften, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, jedoch auf Grund der Stellensituation und der Gesamtprüfungsnote lediglich mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt werden konnten, wird jährlich automatisch im Rahmen der Neueinstellung geprüft, ob eine Übernahme in ein günstigeres Beschäftigungsverhältnis (Planstelle, Arbeitsvertrag mit Zusicherung auf Verbeamtung) möglich ist. Eine erneute Bewerbung um eine günstigeres Beschäftigungsverhältnis ist nicht erforderlich.
Für die Festeinstellung auf Planstelle kommen grundsätzlich nur Lehrkräfte in Frage, die eine in Bayern anerkannte Lehramtsbefähigung für die jeweilige Schulart vorweisen können.
Diese Qualifikation erhalten Lehrkräfte durch
- ein Lehramtsstudium und den anschließenden Vorbereitungsdienst
- die Anerkennung einer Lehramtsqualifikation (z.B. aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland)
- die Teilnahme an einer Sondermaßnahme.
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Befristete Anstellungsmöglichkeiten als Lehrkraft
Aushilfsnehmer kommen an den bayerischen Schulen bei kurzfristig auftretendem Vertretungsbedarf sowie zur Unterstützung zum Einsatz – etwa wenn eine Stammlehrkraft vertreten werden muss, die bspw. wegen längerer Krankheit ausfällt oder sich in Elternzeit befindet.
Sie schließen meist einen befristeten Vertrag für die Dauer des Ausfalls der betreffenden Stammlehrkraft oder über einen bestimmten Zeitraum (ggf. auch ein ganzes Schuljahr) ab und sind in der Regel nur an einer Schule tätig. Es sind verschiedene Tätigkeitsarten denkbar, beispielsweise
- als Vertretungslehrkraft (eigenverantwortliches Unterrichten),
- Unterstützungskraft (zur Förderung von Schülerinnen und Schülern beim Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände) oder
- Lehrkraft in einer Deutschklasse oder einem DeutschPlus-Kurs (Sprachförderklassen).
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Stand: 26. Juni 2024