Eine Einstellung in den staatlichen bayerischen Gymnasialdienst ist erst nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes möglich. Abhängig davon, wann und wo Sie diesen absolviert haben, unterscheiden sich die möglichen Einstellungsverfahren in den staatlichen bayerischen Gymnasialdienst:
- Aktueller PrüfungsjahrgangZum Einstellungsverfahren für bayerische Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt an Gymnasien, die direkt nach dem Zweiten Staatsexamen eine Übernahme in den bayerischen Staatsdienst anstreben.
- WartelisteZum Einstellungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber mit Wartelistenberechtigung
- Freie BewerbungZum Einstellungsverfahren der „Freien Bewerbung“
Informationen für außerbayerische Bewerberinnen und Bewerber ohne Festanstellung
Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine außerbayerische Lehramtsqualifikation besitzen, ergeben sich – je nachdem wo diese erworben wurde – unterschiedliche Möglichkeiten der Anerkennung und der Anstellung im staatlichen Schuldienst.
Es wird wie folgt unterschieden:
Bewerberinnen und Bewerber mit Zweiter Staatsprüfung aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland können sich als sogenannte „Freie Bewerber“ um eine Einstellung in den bayerischen Gymnasialdienst bewerben. Eine Einstellung als „Freier Bewerber“ ist nur einmal jährlich zum Schuljahresbeginn möglich.
Dabei kommt eine Bewerbung dann in Betracht, wenn die Lehrbefähigung als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern anerkannt werden kann. Über die Anerkennung entscheidet das Kultusministerium im Rahmen der „Freien Bewerbung“ und bei Vorliegen aller Bewerbungsunterlagen.
Eine Bewerbung kommt nur dann in Betracht, wenn die Lehramtsqualifikation als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern anerkannt werden kann. Die Anerkennung erfolgt durch das Staatsministerium.
Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache
Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, können entsprechende Nachweise gefordert werden. Diese müssen Kenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) bestätigen. Personen mit einer Fächerverbindung, die Deutsch oder eine Fremdsprache enthält, müssen einen Nachweis über Kenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 2 GER erbringen; gleiches gilt für antragstellende Personen, die auf Grund der Organisationsstruktur der betreffenden Schulart im Fach Deutsch oder in einer Fremdsprache eingesetzt werden können.
Für eine Lehrerberufsqualifikation, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union, nicht im Europäischen Wirtschaftsraum oder nicht in der Schweiz erworben wurde, ist der Erwerb einer Lehramtsbefähigung auf dem Weg der Anerkennung in Bayern nicht möglich. Art. 7 Abs. 4 BayLBG ist hier abschließend. Art. 2 Abs. 4 Punkt 3 Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG) bestimmt in Referenz zu Art. 7 Abs. 4 BayLBG, dass dieses Gesetz keine Anwendung entfaltet für den Beruf der Lehrerin/des Lehrers.
Um die Befähigung für eines der Lehrämter an öffentlichen Schulen in Bayern zu erlangen, besteht jedoch die Möglichkeit des Studiums des betreffenden Lehramtes. In welchem Umfang Studienzeiten und bisher erbrachte Leistungsnachweise als Ersatz für die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Lehramtsprüfung angerechnet werden können, ist im Verantwortungsbereich der bayerischen Universität zu prüfen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit dem erworbenen akademischen Abschluss eine Beschäftigung an den staatlichen Gymnasien im Rahmen einer aushilfsweisen Beschäftigung wahrzunehmen oder im Bereich der privaten Schulen in Bayern tätig zu werden.
Spätaussiedler
Spätaussiedler haben einen Anspruch auf die formale Anerkennung ihrer im Herkunftsland erworbenen Ausbildung gemäß Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Entsprechende Anträge sind elektronisch oder per Post unter Vorlage der Spätaussiedlerbescheinigung an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richten.
Schulsuche
Informationen für Bewerberinnen und Bewerber mit Festanstellung
Im Folgenden finden Sie Informationen zum Bewerbungs- und Einstellungsverfahren in Bayern, wenn Sie im Moment noch an einer kommunalen, kirchlichen oder privaten Schule oder an einer staatlichen Schule in einem anderen Bundesland beschäftigt sind.
Bewerberinnen und Bewerber mit Festanstellung an einem kommunalen Gymnasium in Bayern können unter der Voraussetzung, dass ihr Dienstherr einem eventuellen Wechsel zum Freistaat Bayern zustimmt, eine „Freie Bewerbung“ anstreben.
Bewerberinnen und Bewerber mit Festanstellung an privaten oder kirchlichen Schulen können sich als sogenannte „Freie Bewerber“ um eine Einstellung in den bayerischen Gymnasialdienst bemühen. Eine Einstellung als „Freier Bewerber“ ist nur einmal jährlich zum Schuljahresbeginn möglich.
Das gängige Verfahren, mit dem Lehrkräfte in einem unbefristetem Arbeitsverhältnis von einem Land in der Bundesrepublik Deutschland in ein anderes wechseln können, ist die „Freie Bewerbung“. Darüber hinaus kann aber auch das planstellenneutrale Lehrertauschverfahren in Betracht kommen. Beide Möglichkeiten werden im Folgenden erläutert und können parallel genutzt werden.
1. Freie Bewerbung
Informationen zur Freien Bewerbung finden Sie hier:
2. Lehrertauschverfahren
Nähere Informationen hierzu finden Sie hier:
OStR Matthias SpiegelspergerRef. VI.7
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München
Ansprechpartner für den Wechsel aus Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder Thüringen nach Bayern
OStRin Elisabeth LöfflerRef. VI.7
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München
Ansprechpartnerin für den Wechsel aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach Bayern
Berücksichtigung von Erweiterungsfächern bei der Einstellung
Die grundständige Lehramtsbefähigung kann durch das Studium eines weiteren Faches erweitert werden. Ein Erweiterungsfach ist sowohl begleitend zu Studium und Staatsprüfung als auch nachträglich möglich. Durch das erfolgreiche Ablegen einer Erweiterungsprüfung erhöhen Bewerber aufgrund ihrer besseren Einsetzbarkeit ihre Einstellungschancen.
Fächerspezifische Einstellungszahlen der vergangenen Einstellungstermine
Die nachfolgenden Dokumente geben Auskunft über die Einstellungszahlen im Bereich der staatlichen Gymnasien zu den vergangenen Einstellungsterminen.
- Einstellungszahlen Gymnasium September 2024
- Einstellungszahlen Gymnasium Februar 2024
- Einstellungszahlen Gymnasium September 2023
- Einstellungszahlen Gymnasium Februar 2023
- Einstellungszahlen Gymnasium September 2022
- Einstellungszahlen Gymnasium Februar 2022
Häufig gestellte Fragen zur Einstellung
Für die Neueinstellungen müssen die Prüfungsergebnisse des laufenden Prüfungsjahrgangs abgewartet werden; daher kann das Einstellungsverfahren erst Mitte Juli beginnen.
Den Bewerberinnen und Bewerbern aus dem laufenden Prüfungsjahrgang werden die Einstellungsangebote über die Seminarschulen mitgeteilt.
Bei Neueinstellungen, die über die Warteliste oder über die Freie Bewerbung eingestellt werden, wird eine schriftliche Mitteilung direkt an die Bewerberinnen und Bewerber verschickt.
Ob Ihre Bewerbungsunterlagen angekommen sind, können wir leider wegen der Fülle der Eingänge für den Einzelfall nicht kontrollieren. Es sind allerdings bisher noch keine Fälle bekannt, in denen die Zustellung nicht geklappt hätte.
Abgesehen von den Versetzungsgesuchen wird der Eingang der Bewerbung nach der Erfassung der Unterlagen bestätigt.
Sollten Sie bis Mitte Juni noch keine Bestätigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an die zuständigen Ansprechpartner:
Freie Bewerbung (A-K):
OStRin Bernadette SeipelRef. VI.7
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München
Ansprechpartnerin Freie Bewerbung
Freie Bewerbung (L-Z):
OStR Christian SailerRef. VI.7
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München
Ansprechpartner Freie Bewerbung
Warteliste:
OStRin Angela Eckart-PengRef. VI.7
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München
Ansprechpartnerin Warteliste
Deutschlandweit müssen Lehrkräfte an Schulen – unabhängig des jeweiligen Schulträgers – einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nachweisen können.
Sollte Ihnen im Einstellungsverfahren zum September 2022 ein Angebot unterbreitet werden, so dürfen Sie den Dienst an der Ihnen zugewiesen Dienstelle nur aufnehmen, wenn Sie den entsprechenden Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen können oder bereits erbracht haben. Sie werden daher dringend gebeten, rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass ein entsprechender Nachweis für eine zukünftige Beschäftigung im Schuldienst bereits im Vorfeld vorliegt und innerhalb der dreitägigen Rückmeldefrist auf ein ggf. erfolgendes Planstellenangebot zusammen mit den weiteren Einstellungsunterlagen eingesendet werden kann.
Bitte beachten Sie, dass ein Stellenangebot seine Gültigkeit verliert, wenn ein Nachweis im Sinne des Infektionsschutzgesetzes – IfSG nicht innerhalb des vorgebenden Zeitkorridors vorliegt. Die Planstelle wird dann dem nächsten Bewerber angeboten, der einen entsprechenden Nachweis erbringen kann.
Grundsätzlich ist daher anzuraten, den Nachweis rechtzeitig einzuholen, da dieser zukünftig für eine Beschäftigung an alle Schulen benötigt wird.
Der erforderliche Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann dabei wie folgt erbracht werden:
1. Durch eine beglaubigte Kopie der Seiten des Impfausweises über 2 Masernimpfungen inklusive der ersten Seite des Impfausweises (Name, Vorname und Geburtsdatum) oder
2. durch eine ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist oder
3. durch eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf oder
4. durch eine Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde.
Eine Schwärzung der übrigen Impfungen auf der Kopie der Seiten des Impfausweises ist zulässig. Eventuell anfallende Kosten für die Beglaubigung bzw. für die Erstellung von Bescheinigungen sind vom Nachweispflichtigen/von der Nachweispflichtigen zu tragen. Eine Übernahme der Kosten ist nicht möglich.
Ein Ortstausch wird nur unter folgenden Voraussetzungen geprüft:
- Ein geeigneter Tauschpartner steht zur Verfügung: Bei Neueinstellungen müssen die Fächerverbindung und der unterrichtete Stundenumfang (Vollzeit/Teilzeit) gleich sein. Die Qualität der Einstellung (Planstelle/Supervertrag) spielt dagegen keine Rolle. Der Status (Lehrkraft der Mobilen Reserve, ortsfeste Stammlehrkraft) ist dagegen schulbezogen und wird auch im Falle eines Tausches nicht auf eine andere Schule übertragen.
- Über den Dienstweg wird ein schriftliches Gesuch, mit dem beide Tauschpartner und beide Schulleitungen der Zielschulen durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis mit dem Tausch bestätigen, beim zuständigen Personalmitarbeiter im Staatsministerium eingereicht.
Erhalten Sie ein Stellenangebot durch das Staatsministerium, so müssen Sie innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitteilen, ob Sie mit Ihrer Verwendung im staatlichen Gymnasialdienst einverstanden oder daran nicht interessiert sind. Dafür liegt dem Angebot ein Antwortvordruck bei. Die Frist beginnt mit dem Tag des Poststempels.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, den Antwortvordruck auszufüllen, so kann dieser auch von einer bevollmächtigten Person unterschrieben zurückgesandt werden. Alle weiteren Unterlagen können baldmöglichst nachgereicht werden.
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München
Bewerberinnen und Bewerber aus dem dann aktuellen Prüfungsjahrgang bewerben sich grundsätzlich über die Seminarschule.
Sogenannte "Freie Bewerber" und Wartelistenberechtigte übermitteln ihre Online-Bewerbung bis 30.04. des jeweiligen Jahres für den Einstellungstermin im September an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Alle Informationen zur Warteliste finden Sie hier
Anfang Juli können Sie an dieser Stelle auch die anonymisierte Warteliste einsehen.
Sonstige Anstellungsmöglichkeiten im staatlichen Schuldienst
Wenn eine Einstellung in den staatlichen bayerischen Gymnasialdienst nicht möglich war, besteht ggf. die Möglichkeit einer Einstellung an anderen Schularten oder einer Tätigkeit als Vertretungslehrkraft. Informationen dazu finden Sie hier:
Weiterführende Informationen
Stand: 04. November 2024