Ein Lehrer freut sich über den guten Zusammenhalt seiner Schülerinnen und Schüler
Förderlehrkraft wird man über den Weg einer Ausbildung ©ihorvsn – stock.adobe.com

An allgemeinbildenden Schulen werden auch Förderlehrkräfte eingesetzt. In Bezug auf die Ausbildung zur Förderlehrkraft haben wir folgende Informationen bereitgestellt:

Förderlehrkräfte sind an bayerischen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen tätig. Gemäß Art. 60 BayEUG unterstützen die Förderlehrkräfte den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolgs bei. Sie nehmen besondere Aufgaben in der individuellen Betreuung und Förderung von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken darüber hinaus gestaltend am Schulleben mit.

Erste Ausbildungsphase

Die erste Ausbildungsphase richtet sich nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung – FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfasst eine dreijährige Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst.

Förderlehrerprüfungsordnung II (ZAPO/FöL II): Die Abschlussprüfung am Staatsinstitut vermittelt die Befähigung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Förderlehrkräfte:

Die Lehramtsbefähigung als Förderlehrkraft können Sie auf folgende Weise erwerben:

  • Durch die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung am Staatsinstitut (= Erste Prüfung der Förderlehrkräfte),
  • sowie darauf aufbauend durch die Ableistung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes mit anschließender erfolgreicher Ablegung der Zweiten Prüfung der Förderlehrkräfte.

An Grund- und Mittelschulen, Förderschulen werden auch Förderlehrkräfte eingesetzt.

Die Ausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse in Pädagogik und Psychologie und umfasst die fachdidaktische Ausbildung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Deutsch als Zweitsprache sowie ausgewählte förderspezifische Aufgabenfelder wie individuelle Förderung, Medienpädagogik etc.

Ein Ausbildungsjahr am Staatsinstitut richtet sich nach dem jeweiligen Schuljahr und der Ferienordnung an allgemeinbildenden Schulen; der Unterricht erfolgt in Vollzeitausbildung (ca. 34 Wochenstunden).

  • Ein Mindestalter von 16 Jahren,
  • ein mittlerer Schulabschluss gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (vgl. hierzu KMBek 30. April 2007, KWMBl I S. 207, BayRS 2230.1.1.3-UK, in der jeweils geltenden Fassung),
  • die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Förderlehrkraft,
  • das Bestehen eines Eignungstests.

Die Ausbildung zur Förderlehrkraft beginnt jeweils zum Schuljahresanfang im September am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern. Anträge auf Aufnahme in das Staatsinstitut sind bis spätestens 15. Dezember eines Jahres (Datum des Poststempels) an eine der beiden Abteilungen des Staatsinstituts zu richten. Die vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Internetseite der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts.

Über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entscheidet ein Eignungstest (§ 5 FölSO). Dieser hat Wettbewerbscharakter und findet in der Regel im Januar/Februar statt.

Die Kosten für die Bewerbungsunterlagen haben die Bewerberinnen und Bewerber zu tragen. Sofern die Unterlagen bei Nichtaufnahme vom Staatsinstitut zurückgesandt werden sollen, ist der Bewerbung ein frankierter Rückumschlag beizufügen.

Der freiwillige Besuch des Unterrichts in den allgemeinbildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch ergänzt die fachliche Ausbildung und ermöglicht – bei entsprechendem Notendurchschnitt – den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife. Dieses Wahlfächerangebot setzt eine entsprechende Teilnehmerzahl voraus.

Bei einem Notendurchschnitt von 2,5 sowie mindestens befriedigenden Leistungen in den Fächern des weiterführenden Unterrichts kann die fachgebundene Hochschulreife erworben werden (§ 24 FölSO). Diese eröffnet den Zugang zu den Studiengängen in Erziehungswissenschaft, Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Mittelschulen, Lehramt für Sonderpädagogik, Pädagogik einschließlich Schul- und Sonderpädagogik, Psychologie und Psychology of Excellence (entsprechend der Qualifikationsverordnung vom 2. November 2007, GVBl S. 767, in der jeweils geltenden Fassung).

Die Ausbildung am Staatsinstitut dauert drei Jahre und endet mit der Abschlussprüfung (= Erste Prüfung der Förderlehrkräfte), die als Einstellungsprüfung in den Vorbereitungsdienst im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes gilt .

Die Ausbildung wird an zwei Ausbildungsorten durchgeführt:

- Abteilung I -
Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
Geschwister-Scholl-Platz 3
95445 Bayreuth

Telefon:0921 45499
Fax:0921 41783
Web:foerderlehrer.info

- Abteilung II -
Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
Heiliggeistgasse 1
85354 Freising

Telefon:08161 173570
Fax:08161 40138484
Web:foerderlehrer-freising.de

Vorbereitungsdienst für Förderlehrkräfte

An die fachliche und pädagogische Ausbildung am Staatsinstitut schließt sich der Vorbereitungsdienst an. Er dauert zwei Jahre und endet mit der Zweiten Prüfung der Förderlehrkräfte, welche zugleich als Qualifikationsprüfung im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes gilt. Während des Vorbereitungsdienstes sind die Förderlehrkräfte Beamte auf Widerruf. Sie haben eingeschränkt unterrichtliche Verpflichtungen zu erfüllen und nehmen - betreut von einer Seminarleiterin/einem Seminarleiter - an wöchentlichen Seminarveranstaltungen zur weiteren Ausbildung teil.

Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Prüfung richten sich nach der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer (Förderlehrerprüfungsordnung II - ZAPO/FöL II) vom 15. Juli 2011 (GVBl S. 387) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Verteilung der Förderlehrkräfte auf die sieben Regierungsbezirke erfolgt primär nach dienstlichen Notwendigkeiten. Persönliche Wünsche können nur im Rahmen dienstlicher Planungen berücksichtigt werden.

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Abschnitte, die jeweils 12 Monate dauern.

Der erste Ausbildungsabschnittumfasst derzeit

  • eigenverantwortlichen Unterricht (10 Wochenstunden),
  • Praktikum im Unterricht,
  • eigenverantwortliche Hospitation und
  • Seminarveranstaltungen (1 Tag pro Woche).

An einem Tag pro Woche besucht die Förderlehreranwärterin/der Förderlehreranwärter eine Seminarveranstaltung. Sie findet an Schulen im Seminarbezirk statt. An den vier verbleibenden Wochentagen ist die Anwärterin/der Anwärter an ihrer/seiner Einsatzschule tätig (Unterricht, Praktikum, Hospitation).

Der zweite Ausbildungsabschnittumfasst derzeit

  • eigenverantwortlichen Unterricht in den studierten Fächern und gegebenenfalls auch in nicht studierten Fächern (14 Wochenstunden),
  • eigenverantwortliche Hospitation und
  • Seminarveranstaltungen.

Die Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter unterstützen den Unterricht an Grund- und Mittelschulen, haben eingeschränkt unterrichtliche Verpflichtungen zu erfüllen und nehmen - betreut von einer Seminarleiterin/einem Seminarleiter - an wöchentlichen Seminarveranstaltungen zur weiteren Ausbildung teil.

Sie haben aktiv an den Seminarveranstaltungen mitzuwirken, insbe­son­dere haben sie nach Weisung der Seminarleiterin/des Seminarleiters Arbeiten zu fertigen, die der Vor‑ und Nachberei­tung sowie der Ausgestaltung von Seminarveranstaltungen dienen.

Auf das Bayerische Gesetz über das Erziehungs‑ und Unterrichtswesen (BayEUG), die Schul­ordnung für die Grundschulen (GrSO) bzw. für die Mittelschulen (MSO) in Bayern und die Lehrer­dienst­ordnung (LDO) sowie die zum Vorbereitungsdienst erlassenen Bekanntmachungen wird hingewiesen.

Eine Förderlehreranwärterin/ein Förderlehreranwärter kann aus dem Vorbereitungsdienst (aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf) entlassen werden, wenn ihre/seine Leistungen oder ihr/sein Verhalten den An­forderun­gen nicht entsprechen oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

Der Vorbereitungsdienst endet mit der Zweiten Prüfung der Förderkräfte.

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Aushändigung (Zu­­stellung) des Zeugnisses über die Zweite Prüfung der Förderlehrkräfte oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung (Qualifikationsprüfung, § 28 und § 29 Leistungslaufbahngesetz).

Zunächst werden die Lehramtsanwärter durch das Kultusministerium den Regierungsbezirken zugeteilt. Danach legt die zuständige Bezirksregierung den Dienstort fest und nimmt die Zuweisungzu Studienseminaren vor. Jede Grund- und Mittelschule kann grundsätzlich Dienstort sein.

Das Staatsministerium ist bemüht, die Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber grund­sätzlich dem Regierungs­bezirk zuzuweisen, den sie beantragen. Bei der Zuweisung an die Regierungsbezirke müssen jedoch dienstliche Erfordernisse den Vorrang haben. Sollte deshalb der Erstwunsch bzw. einer der beiden weiteren genannten Einsatzwünsche hinsichtlich des Regierungsbezirks nicht erfüllt werden können, so wird das Staatsministe­rium für Unterricht und Kultus versuchen, bei der Zuteilung auf die einzelnen Regierungsbezirke unzumut­bare Härten zu vermeiden und die persönlichen Verhältnisse der Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Die Festlegung der Dienstorte obliegt den Regierungen und den Staatlichen Schul­ämtern. Ortswünsche können im Formular angegeben und begründet werden (ggf. sind entsprechende Nachweise beizufügen).

Es kann daher notwendig werden, einen Teil der Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach einem anderen als dem gewünschten Regierungsbezirk zuzuweisen.

Die Förderlehreranwärterinnen/Förderlehreranwärter erhalten von dem Tage an, an dem ihre Ernennung zur Beamtin/zum Be­amten auf Widerruf wirksam wird, Anwärterbezüge.

Förderlehrkräfte werden in ein Beamtenverhältnis der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn berufen. Eingangsamt ist das Amt der Förderlehrkraft in der Besoldungsgruppe A9.

Eine Beförderung zur Förderlehrkraft der Besoldungsgruppe A10 ist im Rahmen der Beförderungsrichtlinien und der zur Verfügung stehenden und besetzbaren Planstellen möglich.

In Krankheits‑, Geburts‑ und Todesfällen werden Beihilfen nach den Beihilfevor­schrif­ten ge­währt.

Anträge auf vermögenswirksame Leistungen sind unter Angabe der Buchhaltung, des Geburtsdatums und des Vermerks "Neuzugang" unmittelbar der zuständigen Dienststelle des Landesamtes für Finanzen, Bezügestelle - Besoldung -, zu übermitteln. Die Buchhaltungsnummer kann dem Zutei­lungs­schreiben ent­nommen werden .

Wegen der Reisekostenvergütung wird auf die Bekanntmachung vom 3. August 1998 (BayRS 2032.4-UK) in der derzeit geltenden Fassung hingewiesen.

Informationen zu den Anwärterbezügen und zur Bezügeabrechnung für Beamte erhalten Sie beim Landesamt für Finanzen:

Ausbildungsförderung wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung geleistet. Informationen hierüber finden Sie auch unter BAföG.

Nähere Auskünfte erteilen auch die Ämter für Ausbildungsförderung bei den kreisfreien Städten und Landkreisen.

Anmeldung zum Vorbereitungsdienst

Für eine gültige Anmeldung folgen Sie bitte den Hinweisen auf den Seiten des Formularservers.

Es wird dringend geraten, sich den Link zum Formular (­→ ‚Unterbrechen‘) abzuspeichern, falls sich vor dem Abgabetermin noch Änderungen ergeben. Auch die nach dem Absenden des Online-Antrags erzeugte PDF-Datei sollte abgespeichert werden.

Nach Eingabe der notwendigen Informationen werden diese digital an das Staatsministerium weitergeleitet und zusätzlich in einem PDF-Dokument zusammengestellt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als ordnungsgemäße Meldung ausschließlich die Abgabe oder Übersendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars gilt. Es reicht nicht aus, nur die Online-Anmeldung vorzunehmen, sie ist nur in Verbindung mit der Vorlage eines unterschriebenen Ausdrucks samt Anlagen gültig!

Grundsätzlich ist der Antrag vollständig mit den angegebenen Anlagen bis Meldeschluss 15.04.2025 (Posteingang) vorzulegen. Die im Antrag genannte Nachreichfrist (01.07.) gilt nur für das Erweiterte Führungszeugnis und das Zeugnis des Gesundheitsamtes sowie in Ausnahmefällen für einzelne Unterlagen.

Mit dem Zulassungsschreiben zur Abschlussprüfung (= Erste Prüfung der Förderlehrkräfte) in Bayern erhalten Sie auch ein Schreiben mit Informationen über die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst und dem Link zum Formularserver unter dem Sie den Antrag zum jeweiligen Vorbereitungsdiensttermin ab 01.02. online ausfüllen können:

Die Meldung zum Vorbereitungsdienst zur Förderlehrkraft kann in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis 15. April 2025 erfolgen.

In dieser Zeit ist das ausgedruckte Formular mit allen Anlagen sowie mit Unterschrift versehen bei der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern abzuge­ben .

Verspätet eingehende Meldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Falls Sie den Vorbereitungsdienst nicht direkt im Anschluss an die Erste Prüfung ablegen, informieren Sie sich bitte rechtzeitig auf dieser Homepage über den aktuellen Anmeldezeitraum.

Die in dem Antrag angegebenen personenbezogenen Daten werden zusammen mit den Daten Ihrer Abschlussprüfung am Staatsinstitut auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 DSGVO i.V.m. Art. 4 Abs.1 BayDSG verarbeitet. Die Daten werden allein zum Zwecke der Durchführung des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Lehramtsbefähigung verarbeitet. Die Daten sind für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und dessen Ableistung erforderlich.

Vorbereitungsdienst 2025/27

Der Vorbereitungsdienst (= Referendariat) beginnt jeweils im September mit dem neuen Schuljahr.

Für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst 2025 gelten folgende Daten:
Beginn: 15.09.2025, Ende: 13.09.2027

Beantragung erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a BZRG OE ab 17.03.2024 (Nachreichfrist: 01.07.2025)

Gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes ist bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger dient, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

Das zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses erforderliche Schreiben wird durch den Formularserver generiert und kann ausgedruckt werden.

Beantragung amtsärztliches Gesundheitszeugnis: ab 17.03.2025 (Nachreichfrist: 01.07.2025)

Ein Antritt zum Vorbereitungsdienst ist nur möglich, wenn der Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegt.

Um das Zeugnis des Gesundheitsamtes ausgestellt zu erhalten, ist dem Gesundheitsamt das Anschreiben vorzulegen, welches durch den Formularserver generiert wird und ausgedruckt werden kann.

Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig (ab dem 17.03.2025)um einen Termin beim Gesundheitsamt, da es evtl. vereinzelt noch zu Einschränkungen und zu Verzögerungen kommen kann.

Bitte geben Sie bei Änderungsmeldungen immer den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und das Lehramt an!

Die Kosten für die Untersuchung der Lehramtsbewerberinnen und -bewerber beim Gesundheitsamt trägt der Freistaat Bayern in allen Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst angetreten wird. Wird die Untersuchung von einem nicht staatlichen Gesundheitsamt vorgenommen, sind die Kosten für das Gesundheitszeugnis von der Bewerberin bzw. dem Bewerber vorerst selbst zu begleichen. Das gilt auch für Untersuchungen bei außerbayerischen Gesundheitsämtern und wenn zusätzliche Untersuchungen von einem Facharzt erforderlich sind. Nach Antritt des Vorberei­tungsdienstes werden der Bewerberin bzw. dem Bewerber unter Vorlage der Kosten­quittung die Auslagen für das Gesundheitszeugnis von der Regierung, der sie bzw. er zugewiesen wurde, erstattet.

Abgabe der in Papierform ausgedruckten und vollständig ausgefüllten Online-Anmeldung mit den erforderlichen Anlagen für die Teilnehmer der Abschlussprüfung (= Erste Prüfung der Förderlehrkräfte) in Bayern zu den Terminen 2024 und 2025 kann in der Zeit vom 01.02. – 15.04.2025 über die jeweilige Abteilung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern erfolgen.

Für Absolventen früherer Prüfungstermine:

Das ausgedruckte Formular ist mit allen Anlagen sowie mit Unterschrift versehen bis zum Meldeschluss an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu senden.

Verspätet eingehende Meldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Der Vorbereitungsdienst zur Förderlehrkraft kann nicht an Schulen im Ausland abgeleistet werden. Eine Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, die an Schulen im Ausland abgeleistet wurden, ist daher auch nicht möglich.

Anschriftenänderungen oder Änderungen im Familienstand zwischen Meldung und Beginn des Vorbereitungsdienstes sind unverzüglich mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen, und zwar

vor der Zuweisung zu einem Regierungsbezirk dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und

nach der Zuweisung zu einem Regierungsbezirk unmittelbar dieser Regierung.

Auf die Meldung zum Vorbereitungsdienst ist dabei Bezug zu nehmen; Name, Geburtsdatum und das Lehramt sind anzugeben!

Alle Bewerberinnen und Bewerber werden ca. Anfang Juli schriftlich vom Staatsministerium über die Zuweisung zum Regierungsbezirk verständigt.

Vorab können keine telefonischen Auskünfte über die Zuweisung zum jeweiligen Regierungsbezirk durch das Staatsministerium erteilt werden!

Die Zuweisungsschreiben an die Staatlichen Schulämter und der Dienstorte werden den Bewerberinnen und Bewerbern voraussichtlich bis Ende Juli/Anfang August 2025 unmittelbar von den Regierungen zugesandt. Eine Aussage über das Bestehen der Abschlussprüfung am Staatsinstitut (= Erste Prüfung der Förderlehrkräfte) ist mit der Zuweisung nicht verbunden.

Die Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgt voraussichtlich am

15. September 2025 bei dem für die Lehramtsbewerberin bzw. den Lehramtsbewerber zustän­di­gen Staatlichen Schulamt.

Die Festlegung eines Dienstortes gilt grundsätzlich für die gesamte Zeit des Vorbereitungsdienstes; dienstlich bedingte Änderungen bleiben vorbehalten. Versetzungen in andere Regierungsbezirke sind während des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, eine Versetzung wäre aus dienstlichen Gründen oder zur Vermeidung unzumutbarer Härten dringend erforderlich.

Über den Dienstort im Falle einer eventuellen Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung, der auch in einem anderen Regierungsbezirk liegen kann, ist damit noch nicht entschieden.


Wichtige Informationen zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes

Nach erfolgreich abgelegter Zweiter Prüfung erfolgt - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Planstellen - die Einstellung als Förderlehrkraft. Nach der derzeitigen Rechtslage können Bewerberinnen und Bewerber, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Erreichen der jeweils geltenden Notengrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Bestehen der Zweiten Prüfung keinen Anspruch auf Einstellung beinhaltet. Die Förderlehrkräfte werden nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen als Förderlehrkraft eingestellt und bei Erfüllung aller weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Förderlehrerstudienordnung ( FölSO ) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 399), in der jeweils geltenden Fassung:

Förderlehrerprüfungsordnung ( ZAPO/FöL II ) vom 15. Juli 2011 (GVBl. S. 387,), in der jeweils geltenden Fassung:


An wen kann ich mich wenden, falls ich noch Rückfragen habe?

Frau Andrea Koch
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Telefon:089 2186-2647
Fax:
Web:

Stand: 10. Oktober 2024

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