Pädagogische Unterstützungskräfte entlasten Lehrkräfte
Pädagogische Unterstützungskräfte unterstützen den Schulbetrieb an Grund-, Mittel- und Förderschulen ©L Ismail - stock.adobe.com

Pädagogische Unterstützungskräfte verstärken die multiprofessionellen Kollegien an Bayerns Schulen bei pädagogischen Aufgaben. Sie gehören zum sonstigen schulischen Personal nach Art. 60a BayEUG und halten selbst keinen Unterricht. Vielmehr unterstützen sie Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, aber auch Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen und werden von diesen bei ihrer Tätigkeit angeleitet.

Im Folgenden sind Informationen über die konkreten Einsatzmöglichkeiten sowie Bewerbungs- und Einstellungsmodalitäten zusammengestellt.

Einsatzmöglichkeiten

Pädagogische Unterstützungskräfte können sich zunächst an Grund-, Mittel- und Förderschulen in einer Vielzahl an Tätigkeitsfeldern einbringen:

  • Unterstützung bei der Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (vgl. § 22 BaySchO) auch außerhalb des Unterrichts (etwa vor Schulbeginn oder in den Pausen, bei Mittagsaufsichten im Rahmen des Ganztags)
  • Unterstützung einer Lehrkraft im Rahmen der Aufsichtspflicht beim „Mitführen“ einer weiteren Klasse oder der Aufsicht bei kurzfristig entstehendem Vertretungsbedarf in der Zeit, bis die Vertretung organisiert ist.
  • Unterstützung im Unterricht bzw. im Klassenzimmer unter Anleitung der Lehrkraft wie z. B. bei Ausgabe und Einsammeln von Arbeitsmaterialien oder Informationsschreiben für Erziehungsberechtigte, temporäre Unterstützung in komplexen Erziehungssituationen, einzelfallbezogene individuelle Hilfestellungen bei der Arbeitsorganisation innerhalb des Klassenverbands
  • Unterstützung von Lehrkräften als Begleitung bei Aktivitäten außerhalb des Schulhauses (z. B. Wandertage, Unterrichtsgänge, Schülerfahrten)
  • Unterstützung bei der Schaffung einer inklusiven Lernumgebung an der Schule und darüber hinaus, auch in einer erweiterten multiprofessionellen Zusammenarbeit
  • Unterstützung der Schulen bei der pädagogischen Gestaltung von schulischen Veranstaltungen (z. B. Abschlussfeiern, Sommerfeste etc.)
  • Unterstützung von Projekten von Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen im sozio-emotionalen Bereich; Unterstützung bei der Zusammenarbeit der Lehrkräfte mit der Jugendsozialarbeit an Schulen
  • Unterstützung bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund (im sozialen Bereich und an Grund- und Mittelschulen auch bei der außerunterrichtlichen Sprachförderung)
  • Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls in Klassen oder Gruppen
  • Gestaltung von Angeboten zum Aufbau lernmethodischer Kompetenzen sowie bewegungserzieherischen Elementen
  • Einsätze im Rahmen des Umgangs mit verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen
  • Durchführung von Angeboten der beruflichen Orientierung
  • Angebote im Rahmen der Vermittlung von Alltagskompetenzen

Darüber hinaus können pädagogische Unterstützungskräfte auch zur Unterstützung der Inklusiven Regionen eingestellt werden.

Inklusive Regionen entwickeln und erproben eigenverantwortlich Wege und Maßnahmen, um aufbauend auf bereits etablierten inklusiven Strukturen die schulische Inklusion in der Region weiter voranzubringen. Dies gelingt durch eine systematisch aufgesetzte Zusammenarbeit der allgemeinen Schulen, der Förderschulen, der jeweiligen kommunalen Schulaufwandsträger und außerschulischer Institutionen, insbesondere der Jugendämter. Ziel ist der Auf- und Ausbau einer tragfähigen schul-, schulart- und bereichsübergreifenden inklusiven Infrastruktur vor Ort. Unter Wahrung der Zuständigkeiten und in gemeinsamer Verantwortung entwickeln Inklusive Regionen passgenaue inklusive Angebote weiter und setzen mit Blick auf die jeweiligen regionalen Bedingungen gemeinsame Schwerpunkte.

In Bayern gibt es bislang folgende Inklusive Regionen:

  • Ansbach (Landkreis)
  • Aschaffenburg/Miltenberg,
    ab Schuljahr 2024/25 eigenständige Region Aschaffenburg (Stadt und Landkreis) und eigenständige Region Miltenberg (Landkreis)
  • Augsburg (Region Nord-West/Oberhausen)
  • Hof (Stadt)
  • Kempten
  • Landshut (Stadt und Landkreis)
  • Tirschenreuth (Landkreis)
  • Weilheim-Schongau (Landkreis)
  • neu ab dem Schuljahr 2024/25 : Ostallgäu (Landkreis)

Stand: 8. Juli 2024

Bewerbung und Einstellung

Bewerberinnen und Bewerber, die an einer staatlichen Grund- oder Mittelschule als pädagogische Unterstützungskraft tätig werden wollen, können sich beim jeweiligen Staatlichen Schulamt erkundigen, an welchen Schulen Einsatzmöglichkeiten bestehen:

Die Einstellung erfolgt über die jeweilige Regierung:

Bei Interesse an einer Tätigkeit an einer Förderschule können Sie sich direkt an eine staatliche oder private Förderschule wenden, an der Sie einen Einsatz wünschen:

Erweiterte Suche

Auch eine Bewerbung an die zuständige Regierung, Bereich Förderschulen, (Sachgebiet 41) ist möglich:

Eingruppierung

Pädagogische Unterstützungskräfte werden nach dem Tarifvertrag für die Länder im öffentlichen Dienst (TV-L) eingruppiert. Die konkrete Eingruppierung richtet sich nach der vorliegenden Qualifikation sowie der konkreten Tätigkeit.

Für eine Eingruppierung in E6 TV-L für die Übernahme unterstützender Aufgaben im Rahmen von Bildungsangeboten in der Regel unter Anleitung und Beteiligung der Lehrkraft gelten folgende Voraussetzungen:

  • einschlägige fachliche Ausbildung (z. B. Ergotherapie, Logopädie, Fachinformatik der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatik, IT-System-Management oder IT-Systemelektronik; Fremdsprachenassistenzen, die in einer Fremdsprache nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen anfertigen können) oder
  • mindestens fünfjährige einschlägige Erfahrung in schulischen Unterstützungsaufgaben und fachliche Weiterqualifizierung

Für eine Eingruppierung in E8 TV-L zur in der Regel selbstständigen Durchführung ergänzender Bildungsangebote kommen in Betracht:

  • Personen, die überwiegend in Bildungsangeboten eingesetzt sind mit einschlägiger fachlicher Ausbildung, die i. d. R. einen mittleren Schulabschluss voraussetzt (z. B. Ergotherapie, Logopädie, staatl. geprüfte Sportlehrkraft im freien Beruf) oder nach der eine berufliche Weiterbildung absolviert wurde (z. B. Handwerk mit Meisterprüfung, Ausbildung Berufsfachschule für Musik mit pädagogischer Zusatzqualifikation, staatl. geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin/ staatl. geprüfter Übersetzer und Dolmetscher) sowie
  • Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger und pädagogische Fachkräfte für Grundschulkindbetreuung.

Personen mit bestimmten Ausbildungen (z. B. Ergotherapie, Logopädie) können grundsätzlich in beiden Tätigkeitsbereichen arbeiten. Entscheidend für die Eingruppierung ist die jeweilige konkrete Tätigkeit.

Stand: 08. Juli 2024

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