Die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen setzt mit dem Studium eine abgeschlossene theoretisch fundierte, wissenschaftliche Vorbildung an der Universität und mit dem Vorbereitungsdienst (Referendariat) eine abgeschlossene überwiegend schulpraktische Ausbildung im Seminar und an der Einsatzschule voraus.
Das Studium für das Lehramt an Grundschulen
Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst
- das Studium des Fachs Erziehungswissenschaften,
- das Studium des Fachs Didaktik der Grundschule,
- das Studium eines Unterrichtsfachs (fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Bereich),
- eine schriftliche Hausarbeit und
- entsprechende Praktika.
Zum erziehungswissenschaftlichen Studium gehören: Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, Psychologie sowie eines der folgenden Gebiete: Politikwissenschaft, Soziologie, Volkskunde; dazu Philosophie oder evangelische bzw. katholische Theologie.
- Biologie
- Chemie
- Deutsch
- Deutsch als Zweitsprache
- Englisch
- Ethik
- Geographie
- Geschichte
- Kunst
- Mathematik
- Musik
- Physik
- Evangelische Religionslehre
- Katholische Religionslehre
- Politik und Gesellschaft
- Sport (zur Eignungsprüfung für das Studium des Fachs Sport )
An die Stelle des Studiums eines dieser Unterrichtsfächer kann in Erweiterung des Studiums das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt treten. Das ist aber nur an den Studienorten Bamberg, Eichstätt und München möglich.
Orientierungspraktikum
Der Studierende wendet sich nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften selbstständig an das zuständige Schulamt, falls das Praktikum an einer Grund- oder Mittelschule abgeleistet werden soll, ansonsten unmittelbar an die Schulleitung der Förderschule, der Realschule, des Gymnasiums, einer beruflichen Schule oder an die Leitung der Einrichtung, die unter die Maßgabe der entsprechenden Bestimmung fällt.
Betriebspraktikum
Der Studierende wendet sich nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften selbstständig an einen Betrieb.
Neben dem Orientierungs- und Betriebspraktikum sind folgende Praktika abzuleisten:
- ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum.
- ein zusätzliches studienbegleitendes Praktikum im Zusammenhang mit dem Studium der Didaktik der Grundschule.
Zur Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen werden an den Universitäten Praktikumsämter eingerichtet:
- Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung Igesetze-bayern.de
- Universität Augsburguni-augsburg.de
- Universität Bamberguni-bamberg.de
- Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadtku.de
- Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnbergpraktikumsamt.phil.fau.de
- Ludwig-Maximilians-Universität Münchenpraktikumsamt.mzl.uni-muenchen.de
- Universität Passauzlf.uni-passau.de
- Universität Regensburguni-regensburg.de
- Universität Würzburgpaedagogik.uni-wuerzburg.de
- Universität Augsburguni-augsburg.de
- Otto-Friedrich-Universität Bamberguni-bamberg.de
- Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadtku.de
- Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnbergfau.de
- Ludwig-Maximilians-Universität Münchenlmu.de
- Hochschule für Musik Münchenhmtm.de
- Technische Universität Münchentum.de
- Universität Passauuni-passau.de
- Universität Regensburguni-regensburg.de
- Julius-Maximilians-Universität Würzburguni-wuerzburg.de
- Hochschule für Musik Würzburghfm-wuerzburg.de
Jede Lehramtsbefähigung kann man über die geforderten Fächer und Qualifikationen hinaus „erweitern“, sei es durch das Studium eines weiteren Faches oder durch Qualifikationen in anderen Bereichen. Ein Erweiterungsfach ist sowohl begleitend zu Studium und Staatsprüfung als auch nachträglich möglich.
Das Studium für das Lehramt an Grundschulen kann erweitert werden durch:
- das Studium für die pädagogische Qualifikation als Beratungslehrkraft
- das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs
- das Studium Deutsch als Zweitsprache
- das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
- das Studium der Medienpädagogik (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium des Darstellenden Spiels (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule
- das Studium des Islamischen Unterrichts (nachträgliche Erweiterung)
Berücksichtigung von Erweiterungsprüfungen bei der Einstellung in den staatlichen Schuldienst – Bonusregelungen für das Lehramt an Grund- bzw. Mittelschulen
Alle Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in den staatlichen Schuldienst, die die Erste Lehramtsprüfung und die Zweite Staatsprüfung gemäß den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnungen I und II (LPO I und LPO II) bestanden haben, werden auf einer Rangliste in eine Reihenfolge gebracht. Die Platzziffer der einzelnen Bewerberin bzw. des einzelnen Bewerbers auf der Rangliste ergibt sich aus der in den beiden Prüfungen erzielten Gesamtprüfungsnote nach § 25 LPO II. Auf die Regelungen in § 26 LPO II zur Festsetzung einer Platzziffer wird verwiesen. Die im staatlichen Schulwesen innerhalb der einzelnen Lehrämter und dort ggf. für eine Einstellung im Beamtenverhältnis zur Verfügung stehenden Planstellen werden grundsätzlich an die Bestplatzierten auf der jeweiligen Rangliste vergeben
Grundständige und nachträgliche Erweiterung
Ein Lehramtsstudium in einer Fächerverbindung (hier: Unterrichtsfach und Didaktik der Grundschule bzw. Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule) kann nach den Maßgaben des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) mit dem Studium eines dritten Fachs erweitert werden (Erweiterungsfach); die Erste Lehramtsprüfung und - soweit vorgesehen - auch die Zweite Staatsprüfung erstrecken sich dann auch auf das Erweiterungsfach (Erweiterungsprüfung).
Eine Erweiterung, bei der im Erweiterungsfach sowohl die Erste Lehramtsprüfung als auch die Zweite Staatsprüfung abgelegt und bestanden wird, wird im Folgenden als grundständige Erweiterung bezeichnet.
Wird die Erste Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach erst nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung, also nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in der Fächerverbindung, abgelegt, kann in diesem Fach an der Zweiten Staatsprüfung nicht teilgenommen werden. In diesem Fall liegt eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG vor.
Als „nachträglich“ in diesem Sinne gilt eine Erweiterung auch dann, wenn auf die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach verzichtet wird, oder wenn die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung in einem bestimmten Fach nicht vorgesehen ist. Die mit dem Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach nachgewiesene fachliche Qualifikation wird dann erst nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung wirksam.
Wie werden Erweiterungsprüfungen bei der Einstellung berücksichtigt (Bonusregelung)?
Für Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Erweiterungsfach die Erste Lehramtsprüfung und die Zweite Staatsprüfung bestanden haben (grundständige Erweiterung), wird zusätzlich zur Gesamtprüfungsnote nach § 25 LPO II eine zusammenfassende Note nach § 35 LPO II gebildet.
Wegen der besonderen Bedeutung bestimmter Erweiterungsfächer kann im Rahmen des Einstellungsverfahrens einer Bewerberin oder einem Bewerber mit Hilfe der zusammenfassenden Note innerhalb einer festgelegten Notengrenze das "Überholen" von Mitbewerberinnen und Mitbewerber auf der Rangliste der jeweiligen Fächerverbindung erlaubt werden. Dazu wird eine gesonderte Einstellungsnote gebildet.
Obwohl bei einer nachträglichen Erweiterung wegen der fehlenden Note der Zweiten Staatsprüfung keine zusammenfassende Note gebildet werden kann, wurde folgende Festlegung getroffen, mit der Bewerberinnen und Bewerber mit einer nachträglichen Erweiterung in das vorstehend geschilderte Verfahren einbezogen werden können: An Stelle der fehlenden Note der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird bei der Berechnung der zusammenfassenden Note der Wert von 2,50 ("fiktive Note") zugrunde gelegt und die Notengrenze, innerhalb der ein Überholen von Mitbewerberinnen und Mitbewerbern ermöglicht wird, entsprechend angepasst. Dies gilt nur für ein Erweiterungsfach, in dem die Ablegung des Zweiten Staatsexamens grundsätzlich vorgesehen ist.
Ist die zusammenfassende Note schlechter als die Gesamtprüfungsnote aus den beiden Lehramtsprüfungen, so wird sie im Rahmen der Einstellung ignoriert. Die Bewerberin bzw. der Bewerber nimmt dann weiterhin mit der (besseren) Gesamtprüfungsnote am Einstellungsverfahren teil. Damit wird verhindert, dass sich die Einstellungschancen von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Erweiterungsfach verschlechtern. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach abgelegt aber nicht bestanden haben, gilt die Erste Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach zwar als nachträgliche Erweiterung, eine Berücksichtigung dieser Erweiterung bei der Einstellung ist aber nicht möglich. Sie nehmen am Einstellungsverfahren regulär mit ihrer Gesamtprüfungsnote teil.
Es gilt also: Die Einstellungschancen in den Staatsdienst können sich durch eine Erweiterungsprüfung keinesfalls verschlechtern.
Das Lehramt an Grundschulen in Bayern kann mit Fächern erweitert werden, die in § 35 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) geregelt sind (Erweiterungen). Das Lehramt an Mittelschulen in Bayern kann mit Fächern erweitert werden, die in § 37 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) geregelt sind.
- Der Bedarf im Lehramt an Grundschulen ist derzeit besonders hoch im Fach Deutsch als Zweitsprache.
- Der Bedarf im Lehramt an Mittelschulen ist derzeit besonders hoch in den Fächern Deutsch als Zweitsprache und Informatik.
Durch die Bonusvergabe in den Fächern Islamischer Unterricht und Ethik wird ein Anreiz geschaffen, eines dieser Fächer als nachträgliche Erweiterung zu wählen.
Bei der Berechnung der zusammenfassenden Note wird die Gesamtprüfungsnote gemäß § 25 LPO II vierfach und die Gesamtprüfungsnote gemäß § 33 LPO II (Erweiterungsfach) einfach gewertet.
- Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber mit Erweiterungsfach wird einer Mitbewerberin bzw. einem Mitbewerber auf „ihrer“ bzw. „seiner“ Rangliste bei der Einstellung dann vorgezogen, wenn die zusammenfassende Note gleich oder besser ist als die Gesamtprüfungsnote der Mitbewerberin bzw. des Mitbewerbers.
- Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber mit einer grundständigen Erweiterung im Fach Deutsch als Zweitsprache für das Lehramt an Grundschulen oder im Fach Deutsch als Zweitsprache oder im Fach Informatik für das Lehramt an Mittelschulen wird einer Mitbewerberin bzw. einem Mitbewerber aus „ihrer“ bzw. „seiner“ Rangliste bei der Einstellung dann vorgezogen, wenn die um 0,3 verringerte zusammenfassende Note gleich oder besser ist als die Gesamtprüfungsnote der Mitbewerberin bzw. des Mitbewerbers . Im Falle einer nachträglichen Erweiterung wird an Stelle des Werts 0,3 der Wert 0,15 verwendet.
- Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber mit einer nachträglichen Erweiterung im Fach Islamischer Unterricht für das Lehramt an Grundschulen oder im Fach Islamischer Unterricht für das Lehramt an Mittelschulen wird einer Mitbewerberin bzw. einem Mitbewerber aus „ihrer“ bzw. „seiner“ Rangliste bei der Einstellung dann vorgezogen, wenn die um 0,15 verringerte zusammenfassende Note gleich oder besser ist als die Gesamtprüfungsnote der Mitbewerberin bzw. der Mitbewerbers.
Beispiele zur Veranschaulichung:
Beispiel 1: Ein Bewerber hat das Lehramt an Grundschulen studiert und hier sowohl die Erste Lehramtsprüfung (Note 2,15) als auch die Zweite Staatsprüfung (Note 1,89) absolviert. Gleichzeitig hat er eine Erweiterung durch ein Studium, das zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt, erfolgreich im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung (Note 2,01) und der Zweiten Staatsprüfung (Note 1,55) absolviert. Durch die Erweiterung hat sich der Bewerber im Vergleich zur Gesamtprüfungsnote ohne die Berücksichtigung der Erweiterung (2,02) um 0,05 in der zusammenfassenden Note verbessert (1,97 unter Berücksichtigung der Erweiterung). Mit dieser Note 1,97 nimmt er am Einstellungsverfahren teil. Hätte er sich aufgrund schlechterer Prüfungsergebnisse im Erweiterungsfach bei der zusammenfassenden Note verschlechtert, hätte man die für den Bewerber bessere Gesamtprüfungsnote 2,02 bei der Einordnung in die Rangliste herangezogen.
Beispiel 2: Eine Bewerberin hat das Lehramt an Grundschulen studiert und hier sowohl die Erste Lehramtsprüfung (Note 2,45) als auch die Zweite Staatsprüfung (Note 2,39) absolviert. Gleichzeitig hat sie eine Erweiterung im Fach Islamischer Unterricht erfolgreich im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung (Note 1,78) absolviert (an Stelle der fehlenden Note der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird bei der Berechnung der zusammenfassenden Note der Wert von 2,50 ("fiktive Note") zugrunde gelegt). Durch die Erweiterung hat sich die Bewerberin im Vergleich zur Gesamtprüfungsnote ohne die Berücksichtigung der Erweiterung (2,42) um 0,06 in der zusammenfassenden Note verbessert (2,36 unter Berücksichtigung der Erweiterung). Aufgrund des ab dem Einstellungstermin 2015 neu zu vergebendem Bonus im Fach Islamischer Unterricht erhält diese Bewerberin einen Bonus von 0,15 Notenstufen und wird mit der Einstellungsnote 2,21 = 2,36 – 0,15 geführt.
Hinweis: Die Instrumente der besonderen Berücksichtigung von Erweiterungsprüfungen (sog. „Bonusregelungen“) werden jährlich einer bedarfsorientierten Prüfung unterzogen und für jedes Einstellungsverfahren (das einmal im Jahr stattfindet) neu bewertet.
Die Erste Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Erste Lehramtsprüfung) besteht aus der Ersten Staatsprüfung und studienbegleitend abzulegenden Prüfungen aus den Studienmodulen (Modulprüfungen). Die Erste Staatsprüfung wird einheitlich abgehalten, die Modulprüfungen führen die Hochschulen selbstständig und in eigener Verantwortung durch.
Mit dem Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung stehen Ihre fachliche Eignung für den Vorbereitungsdienst und für das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung fest.
- Staatsprüfung: Anmeldung und Prüfungsterminekm.bayern.de
- Online-Anmeldung für die Erste Staatsprüfung – Lehramt an Grundschulenformularserver.bayern.de
Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen
Der zweijährige Vorbereitungsdienst ist die zweite – vor allem schulpraktische – Phase Ihrer Ausbildung zur Lehrkraft. Am ersten Tag des Vorbereitungsdienstes werden Sie zur Beamtin oder zum Beamten auf Widerruf mit den entsprechenden Rechten und Pflichten ernannt. Sie sind damit Lehramtsanwärterin bzw. Lehramtsanwärter. Am Ende des Vorbereitungsdienstes legen Sie die Zweite Staatsprüfung ab.
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Abschnitte, die jeweils 12 Monate dauern.
Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst derzeit
- eigenverantwortlichen Unterricht (8 Wochenstunden),
- Praktikum, z.B. im Unterricht der Betreuungslehrkraft (9 Wochenstunden),
- eigenverantwortliche Hospitation (1 Wochenstunde) und
- Seminarveranstaltungen (10 Wochenstunden).
Die Seminarveranstaltungen finden an zwei Wochentagen in der Regel vormittags statt. Im Rahmen der Seminarveranstaltungen werden verschiedene Schulen des Seminarbezirks besucht. An den drei verbleibenden Wochentagen sind die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an ihrer Einsatzschule tätig (Unterricht, Praktikum, Hospitation).
Der zweite Ausbildungsabschnitt umfasst derzeit
- eigenverantwortlichen Unterricht in den studierten Fächern und gegebenenfalls auch in nicht studierten Fächern (15 Wochenstunden),
- eigenverantwortliche Hospitation (3 Wochenstunden) und
- 10 Stunden Seminarveranstaltungen.
Der Vorbereitungsdienst endet mit der Zweiten Staatsprüfung.
Zunächst werden die Lehramtsanwärter durch das Kultusministerium den Regierungsbezirken zugeteilt. Danach legt die zuständige Bezirksregierung den Dienstort fest und nimmt die Zuweisung zu Studienseminaren vor. Jede Grundschule kann grundsätzlich Dienstort sein.
Das Staatsministerium ist bemüht, die Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber grundsätzlich dem Regierungsbezirk zuzuweisen, den sie beantragen. Bei der Zuweisung an die Regierungsbezirke müssen jedoch dienstliche Erfordernisse den Vorrang haben. Sollte deshalb der Erstwunsch bzw. einer der beiden weiteren genannten Einsatzwünsche hinsichtlich des Regierungsbezirks nicht erfüllt werden können, so wird das Staatsministerium für Unterricht und Kultus versuchen, bei der Zuteilung auf die einzelnen Regierungsbezirke unzumutbare Härten zu vermeiden und die persönlichen Verhältnisse der Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Die Festlegung der Dienstorte obliegt den Regierungen und den Staatlichen Schulämtern. Persönliche Wünsche werden bei der Einstellung berücksichtigt, soweit die dienstlichen Erfordernisse Raum dafür lassen. Ortswünsche können im Formular angegeben und begründet werden (ggf. sind entsprechende Nachweise beizufügen).
Wegen der fehlenden Ausbildungsmöglichkeiten im Fach Psychologie an mehreren Universitäten gibt es für einzelne Regierungsbezirke kaum Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst mit dem Fach Schulpsychologie. Es kann daher notwendig werden, einen Teil der Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach einem anderen als dem gewünschten Regierungsbezirk zuzuweisen.
Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen kann nicht an Schulen im Ausland abgeleistet werden. Eine Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, die an Schulen im Ausland abgeleistet wurden, ist daher auch nicht möglich.
Informationen zu den Anwärterbezügen und zur Bezügeabrechnung für Beamte erhalten Sie beim Landesamt für Finanzen.
In Krankheits‑, Geburts‑ und Todesfällen werden Beihilfen nach den Beihilfevorschriften gewährt.
Anträge auf vermögenswirksame Leistungen sind unter Angabe der Buchhaltung, des Geburtsdatums und des Vermerks „Neuzugang“ unmittelbar der zuständigen Dienststelle des Landesamtes für Finanzen, Bezügestelle - Besoldung -, zu übermitteln. Die Buchhaltungsnummer kann dem Zuteilungsschreiben entnommen werden.
- Bekanntmachung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-/Mittel- und Förderschulen 2023-2025
- Bekanntmachung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-/Mittel- und Förderschulen 2024-2026
- Bekanntmachung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-/Mittel- und Förderschulen 2025-2027
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM)gesetze-bayern.de
- Lehramtsprüfungsordnung IIgesetze-bayern.de
Anmeldung zum Vorbereitungsdienst
Der Anmeldezeitraum für den Vorbereitungsdienst 2025 (September 2025 bis September 2027) ist vom 01.02.2025 bis 15.04.2025.
Die Anmeldung erfolgt über den Online-Formularserver.
Ein Online-Anmeldeformular steht im Anmeldezeitraum zur Verfügung. Für eine gültige Anmeldung folgen Sie bitte den Hinweisen.
Es wird dringend geraten, sich den Link zum Formularserver abzuspeichern, falls sich vor dem Abgabetermin noch Änderungen ergeben. Auch die nach dem Absenden des Online-Antrags erzeugte PDF-Datei sollte abgespeichert werden .
Nach Eingabe der notwendigen Informationen werden diese digital an das Staatsministerium weitergeleitet und zusätzlich in einem PDF-Dokument zusammengestellt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als ordnungsgemäße Meldung ausschließlich die Abgabe oder Übersendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars gilt.
Es reicht nicht aus, nur die Online-Anmeldung vorzunehmen, sie ist nur in Verbindung mit der Vorlage eines unterschriebenen Ausdrucks samt Anlagen gültig!
Grundsätzlich ist der Antrag vollständig mit den angegebenen Anlagen bis Meldeschluss 15.04.2025 (Posteingang) vorzulegen! Die im Antrag genannte Nachreichfrist (01.07.) gilt nur für das Erweiterte Führungszeugnis und das Zeugnis des Gesundheitsamtes sowie in Ausnahmefällen für einzelne Unterlagen.
Mit dem Zulassungsschreiben zur Ersten Staatsprüfung in Bayern erhalten Sie auch ein Schreiben mit Informationen über die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst und dem Link zum Formularserver unter dem Sie den Antrag zum jeweiligen Vorbereitungsdiensttermin ab 01.02. online ausfüllen können.
Die Meldung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen kann in der Zeit vom 15. März 2025 bis 15. April 2025 erfolgen.
In dieser Zeit ist das ausgedruckte Formular mit allen Anlagen sowie mit Unterschrift versehen bei der Außenstelle des Prüfungsamtes Ihrer Universität abzugeben .
Verspätet eingehende Meldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Falls Sie den Vorbereitungsdienst nicht direkt im Anschluss an die Erste Prüfung ablegen, informieren Sie sich bitte rechtzeitig auf dieser Homepage über den aktuellen Anmeldezeitraum.
Außerbayerische Bewerber gehen bei der Anmeldung zunächst wie Absolventen der Ersten Staatsprüfung in Bayern unter 1. beschrieben vor, wählen im Formularserver jedoch bei Akademische Vorbildung „Vorbildung, die in einem anderen Bundesland zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst berechtigt“:
Hinweis: Außerdem benötigen Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss an einer Universität bzw. Kunsthochschule außerhalb Bayerns erworben haben, für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst den Bescheid über die Anerkennung ihres Abschlusses.
Weitere diesbezügliche Informationen finden Sie im Bayernportal:
Die im Anmeldeformular geforderten Daten sind nach §§ 3 ff der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM) für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und dessen Ableistung erforderlich.
Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen 2025/27
Der Vorbereitungsdienst (= Referendariat) beginnt in Bayern jeweils im September mit dem neuen Schuljahr.
Für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst 2025 gelten folgende Daten:
Beginn: 15.09.2025, Ende: 13.09.2027
Beantragung erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a BZRG OE ab 17.03.2025 (Nachreichfrist: 01.07.2025)
Gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes ist bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger dient, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
Das zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses erforderliche Schreiben wird durch den Formularserver generiert und kann ausgedruckt werden.
Beantragung amtsärztliches Gesundheitszeugnis ab 17.03.2025 (Nachreichfrist: 01.07.2025)
Ein Antritt zum Vorbereitungsdienst ist nur möglich, wenn der Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegt.
Um das Zeugnis des Gesundheitsamtes ausgestellt zu erhalten, ist dem Gesundheitsamt das Anschreiben vorzulegen, welches durch den Formularserver generiert wird und ausgedruckt werden kann.
Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig (ab dem 17.03.2025) um einen Termin beim Gesundheitsamt, da es evtl. vereinzelt noch zu Einschränkungen und Verzögerungen kommen kann.
Die entstehenden Kosten am Gesundheitsamt für die Untersuchung der Lehramtsbewerberinnen und –bewerber, die den Vorbereitungsdienst in Bayern antreten, trägt der Freistaat Bayern. Wird die Untersuchung von einem nicht staatlichen Gesundheitsamt vorgenommen, sind die Kosten für das Gesundheitszeugnis von der Bewerberin bzw. dem Bewerber vorerst selbst zu begleichen. Das gilt auch für Untersuchungen bei außerbayerischen Gesundheitsämtern und wenn zusätzliche Untersuchungen von einem Facharzt erforderlich sind.
Nach Antritt des Vorbereitungsdienstes werden der Bewerberin bzw. dem Bewerber unter Vorlage der Kostenquittung die Auslagen für das Gesundheitszeugnis von der Regierung, der sie bzw. er zugewiesen wurde, erstattet.
Abgabe der in Papierform ausgedruckten und vollständig ausgefüllten Online-Anmeldung mit den erforderlichen Anlagen für die Teilnehmer der Ersten Lehramtsprüfung in Bayern zu den Terminen 2024/II und 2025/I kann in der Zeit vom 15.03. – 15.04.2025 über die Außenstelle des Prüfungsamtes erfolgen.
Für Absolventen früherer Prüfungstermine:
Das ausgedruckte Formular ist mit allen Anlagen sowie mit Unterschrift versehen bis zum Meldeschluss an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Adresse generiert sich automatisch) zu senden.
Verspätet eingehende Meldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Anschriftenänderungen oder Änderungen im Familienstand zwischen Meldung und Beginn des Vorbereitungsdienstes sind unverzüglich mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen, und zwar
- vor der Zuweisung zu einem Regierungsbezirk dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und
- nach der Zuweisung zu einem Regierungsbezirk unmittelbar dieser Regierung.
Bitte geben Sie bei Änderungsmeldungen immer den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und das Lehramt an!
Alle Bewerberinnen und Bewerber werden schriftlich vom Staatsministerium über die Zuweisung zum Regierungsbezirk verständigt.
Vorab können keine telefonischen Auskünfte über die Zuweisung zum jeweiligen Regierungsbezirk durch das Staatsministerium erteilt werden!
Die Informationsschreiben über die Zuweisung an ein Staatliches Schulamt und den Dienstort werden den Bewerberinnen und Bewerbern voraussichtlich bis Ende Juli/Anfang August 2025 unmittelbar von den Regierungen zugesandt. Eine Aussage über das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung ist mit der Zuweisung nicht verbunden.
Die Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgt voraussichtlich am 15. September 2025 am für die Lehramtsbewerberin bzw. den Lehramtsbewerber zuständigen Staatlichen Schulamt.
Die Festlegung eines Dienstortes gilt grundsätzlich für die gesamte Zeit des Vorbereitungsdienstes; dienstlich bedingte Änderungen bleiben vorbehalten. Versetzungen in andere Regierungsbezirke sind während des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, eine Versetzung wäre aus dienstlichen Gründen oder zur Vermeidung unzumutbarer Härten dringend erforderlich.
Die Zuweisung zu einem Dienstort im Rahmen der Einstellung erfolgt nach Abschluss der Ausbildung unabhängig von der Zuweisung für den Zeitraum des Vorbereitungsdienstes.
Ansprechperson für Fragen zum Vorbereitungsdienst
Frau Andrea Koch
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Beratungsnetzwerk „Lehrerberuf in Bayern“
Bitte wenden Sie sich für eine Erstberatung und für allgemeine Fragen zunächst an das Beratungsnetzwerk Lehrerberuf in Bayern. Erfahrene Lehrkräfte aller Schularten stehen Ihnen für Auskünfte sehr gerne zur Seite.
Weiterführende Informationen
Neben einem Studium bestehen weitere Möglichkeiten, an einer Grundschule zu unterrichten:
Stand: 10. Oktober 2024