Aufgrund des derzeit hohen Personalbedarfs an Grundschulen werden verschiedene Sondermaßnahmen nach Art. 22 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) angeboten.
Anerkennung von Examensleistungen anderer Schularten (Sondermaßnahme 4)
Diese Maßnahme richtet sich an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Realschulen bzw. Gymnasien , die die Befähigung für das Lehramt an Grund- bzw. Mittelschulen erwerben möchten.
Bei Bewerberinnen und Bewerber mit einer Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Realschulen bzw. Gymnasien kann unter Einbeziehung des bereits erfolgreich studierten Fachs Erziehungswissenschaften sowie eines Unterrichtsfachs als Unterrichtsfach gemäß § 35 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen gemäß Art. 22 Abs. 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) unter folgenden Maßgaben festgestellt werden:
Die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen in der Didaktik der Grundschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen müssen im Rahmen eines Studiums für das Lehramt an Grundschulen nach § 36 LPO I noch erbracht werden. Dieses Studium ist mit der Teilprüfung der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im Fach Didaktiken einer Fächergruppe der Grundschule nach § 36 Abs. 3 LPO I abzuschließen.
Sofern die gewählte Fächerverbindung das Fach Katholische oder Evangelische Religionslehre als Unterrichtsfach aufweist bzw. im Rahmen des Fachs Didaktik der Grundschule das Fach Katholische oder Evangelische Religionslehre gewählt wird, sind als ergänzende Leistungen mindestens 5 Leistungspunkte aus dem Bereich katholische bzw. evangelische Theologie gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LPO I zu erbringen. Andernfalls kann von den Kirchen die Erteilung der Lehrerlaubnis in diesen Fächern verweigert werden. Die Universität kann darüber hinaus prüfen, ob eine Anrechnung von Studienzeiten und Praktika sowie die Annahme der schriftlichen Hausarbeit für das Lehramt an anderen Lehrämtern als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit für das Lehramt an Grundschulen möglich sind. Es gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 12 LPO I.
Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von bereits im Erststudium erbrachten Zulassungsvoraussetzungen ist in § 23 LPO I geregelt. Entsprechende Anträge können an die Außenstelle des Prüfungsamtes für die Lehrämter an öffentlichen Schulen an der Universität gerichtet werden.
Zuständig für die Anrechnung von Praktika ist der Leiter des Praktikumsamts an der Universität.
Im Anschluss an die Erste Lehramtsprüfung ist der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen abzuleisten und mit der Zweiten Staatsprüfung erfolgreich abzuschließen.
Danach ist eine Bewerbung um Einstellung in den staatlichen Grundschuldienst in Bayern möglich.
Bewerberinnen und Bewerber, die Interesse an dieser Sondermaßnahme haben, werden gebeten, dem Staatsministerium zur Prüfung
- einen formlosen Antrag mit der Bitte um Anerkennung von Prüfungsleistungen im Fach Erziehungswissenschaften sowie in einem Unterrichtsfach,
- einen tabellarischen Lebenslauf sowie
- eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Lehramtsprüfung
per Post an folgende Adresse zu übermitteln:
Ref. III.3
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Salvatorstraße 2
80333 München
Der Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen nach Art. 22 Abs. 1 BayLBG hat zur Folge, dass keine Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung nach § 30 LPO I errechnet wird. Ebenso erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen keine Gesamtprüfungsnote nach § 25 LPO II. Ausschlaggebend für eine Einstellung in den staatlichen Grundschuldienst ist die Gesamtnote des Zweiten Staatsexamens.
Einstellung weiterer Bewerbergruppen (Sondermaßnahme 3)
Auf Grund des weiter bestehenden erhöhten Personalbedarfs an Grundschulen können auch weiterhin Lehrkräfte, die die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen über Sondermaßnahmen in anderen Bundesländern erworben haben, in den bayerischen Grundschuldienst eingestellt werden. Dabei können folgende Bewerbergruppen berücksichtigt werden:
- Lehrkräfte anderer Bundesländer mit Erster Lehramtsprüfung für ein anderes Lehramt und Vorbereitungsdienst für das Lehramt Grundschule, die über eine Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen verfügen.
- Lehrkräfte anderer Bundesländer mit Gleichwertung eines akademischen Abschlusses als Erste Lehramtsprüfung und Vorbereitungsdienst für das Lehramt Grundschule, die über eine Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen verfügen.
- Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für ein anderes Lehramt, die die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen über eine mindestens zweijährige Sondermaßnahme in einem anderen Bundesland erworben haben.
Die Einstellung der genannten Bewerbergruppen erfolgt im Rahmen der Sondermaßnahme nach Art. 22 Abs. 4 BayLBG nach Prüfung und Feststellung der jeweiligen Qualifikation durch das Staatsministerium.
Zur Prüfung reichen Sie bitte nachfolgende Unterlagen vollständig ein:
- Zeugnis der Ersten Lehramtsprüfung für ein anderes Lehramt oder eines vergleichbaren akademischen Abschlusses (z.B. Master, Magister, Diplom; kein Bachelor)
- Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (mit Nachweis der Dauer des Vorbereitungsdienstes)
- Nachweis der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen
(Zusätzlich für Gruppe der Lehrkräfte, die die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen über eine mindestens zweijährige Sondermaßnahme in einem anderen Bundesland erworben haben: Nachweis über die Dauer der Sondermaßnahme - Auflistung des Einsatzes / der Einsätze als Lehrkraft an Grundschulen nach Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen.)
Lehrkräfte, die keinen 24-monatigen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen absolviert haben bzw. die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen über eine Sondermaßnahme mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren erworben haben, können die vorhandenen Defizite durch geeignete Maßnahmen (z.B. Berufspraxis) ausgleichen, die im Einzelfall nach Prüfung der individuellen Qualifikation festgelegt werden.
Über das Ergebnis der Prüfung erhalten die Interessenten einen schriftlichen Bescheid.
Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen ist eine Freie Bewerbung bis 20. Mai des jeweiligen Jahres bei einer der angeführten Regierungen möglich.
Weitere Auskünfte zur Freien Bewerbung erhalten Sie bei der jeweiligen Regierung.
Generell gilt: Die Noten der Lehramtsprüfungen in den einzelnen Bundesländern sind wegen der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen nicht unmittelbar vergleichbar. Noten außerbayerischer Examina werden deshalb im Hinblick auf die Wettbewerbssituation bei der Anstellung in Bayern auf ihre Vergleichbarkeit mit bayerischen Noten geprüft. Ausgehend von den erzielten Gesamtnoten in der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung wird eine Vergleichsnote ermittelt, die für das Einstellungsverfahren ausschlaggebend ist. Die Voraussetzung zur Einstellung in den bayerischen, staatlichen Grundschuldienst ist ein Gesamtnotenschnitt bis maximal 3,50.
Zweitqualifizierung für das Lehramt an Grundschulen (Sondermaßnahme 2)
Die Zweitqualifizierungsmaßnahme richtet sich an
- Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für Gymnasien bzw. Realschulen (mit allen Fächerkombinationen), die die Lehramtsbefähigung in Bayern oder in einem anderen Bundesland erworben haben,
- Studienreferendarinnen/-referendare für Gymnasien und Realschulen (mit allen Fächerkombinationen), die aktuell die Zweite Staatsprüfung in Bayern oder in einem anderen Bundesland erfolgreich abschließen.
Die Maßnahmen der Zweitqualifizierung werden für alle Regierungsbezirke angeboten.
Bewerbungen für einen Einsatz zum kommenden Schulhalbjahr 2024/2025 (Einstellung zum 15.02.2025) sind ab Montag, den 11.11.2024 bis Sonntag, den 26.01.2025, möglich.
Der Beginn der Maßnahme ist entweder zum Schulhalbjahr (Februar) oder zum Schuljahresbeginn (September). Es werden dabei folgende Varianten (je nach bisheriger Erfahrung an der Grundschule) angeboten:
- Zweijährige Zweitqualifizierung für Gymnasial- und Realschullehrkräfte sowie Studienreferendarinnen/-referendare für Gymnasien und Realschulen (mit allen Fächerkombinationen), die zum Ende des jeweiligen Schuljahres bzw. des Schulhalbjahres die Zweite Staatsprüfung erfolgreich abschließen.
- Eineinhalbjährige Zweitqualifizierung für Gymnasial- und Realschullehrkräfte (mit allen Fächerkombinationen), die bereits eine mindestens 6-monatige Bewährung als Lehrkraft (überhälftige Tätigkeit mit mindestens 14 UZE) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Grundschule nachweisen können.
- Einjährige Zweitqualifizierung für Gymnasial- und Realschullehrkräfte (mit allen Fächerkombinationen), die bereits eine mindestens 12-monatige Bewährung als Lehrkraft (überhälftige Tätigkeit mit mindestens 14 UZE) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Grundschule nachweisen können.
Voraussetzung: Gesamtnotenschnitt bis maximal 3,50
Zweijährige Zweitqualifizierung:
Die Zweitqualifizierung besteht aus einer zweijährigen Bewährungszeit an der Grundschule. Es erfolgt eine Begleitung durch eine Grundschullehrkraft.
Im ersten Einsatzjahr unterrichten die Teilnehmerinnen/Teilnehmer soweit möglich in ihren studierten Fächern. Für die Hospitation im Bereich Anfangsunterricht erhalten sie zudem eine Anrechnungsstunde im erst möglichen Schulhalbjahr zu Beginn eines Schuljahres.
Im ersten Einsatzhalbjahr sind zwei Basisveranstaltungen zu den Themen Grundlagen der Grundschulpädagogik, -didaktik und -methodik, ggf. schulrechtliche Aspekte sowie fünf Fortbildungsnachmittage zu Themen des Erstunterrichts abzuleisten. Am Ende des ersten Einsatzjahres erstellt die Schulaufsicht in Zusammenwirken mit der Schulleitung einen Bericht über die Bewährungsperspektive und eröffnet der Lehrkraft das Ergebnis in geeigneter Weise.
Im zweiten Einsatzjahr werden die Teilnehmerinnen/Teilnehmer als Klassenleitung in den für das Lehramt an Grundschulen vorgesehenen Fächern eingesetzt.
Gegen Ende des zweiten Einsatzjahres erfolgt eine Bewährungsfeststellung durch die zuständige Schulaufsicht und die Schulleitung der Einsatzschule auf der Basis einer Unterrichtsvorführung in drei Fächern sowie eines 30-minütigen Reflexionsgesprächs zu wesentlichen Lehrplanthemen und didaktischen Fragen der Grundschule.
Eineinhalbjährige Zweitqualifizierung
Im ersten Einsatzhalbjahr unterrichten die Teilnehmerinnen/Teilnehmer soweit möglich in ihren studierten Fächern. Für die Hospitation im Bereich Anfangsunterricht erhalten sie zudem eine Anrechnungsstunde im ersten Schulhalbjahr des nachfolgenden Schuljahres. Im ersten Einsatzhalbjahr sind analog zur zwei- und einjährigen Variante zwei Basisveranstaltungen zu den Themen Grundlagen der Grundschulpädagogik, -didaktik und -methodik, ggf. schulrechtliche Aspekte sowie fünf Fortbildungsnachmittage zu Themen des Erstunterrichts abzuleisten. Am Ende des ersten Einsatzhalbjahres erstellt die Schulaufsicht in Zusammenwirken mit der Schulleitung einen Bericht über die Bewährungsperspektive und eröffnet der Lehrkraft das Ergebnis in geeigneter Weise.
Die Qualifizierung besteht aus einer im Vorfeld abgeleisteten mindestens 6- monatigen Bewährungszeit als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Grundschule im Rahmen eines befristeten Vertrages und einer eineinhalbjährigen Bewährungszeit an der Grundschule. Es erfolgt eine Begleitung durch eine Grundschullehrkraft.
Im zweiten Einsatzjahr werden die Teilnehmerinnen/Teilnehmer als Klassenleitung in den für das Lehramt an Grundschulen vorgesehenen Fächern eingesetzt.
Gegen Ende des zweiten Einsatzjahres erfolgt eine Bewährungsfeststellung durch die zuständige Schulaufsicht und die Schulleitung der Einsatzschule auf der Basis einer Unterrichtsvorführung in drei Fächern sowie eines 30-minütigen Reflexionsgesprächs zu wesentlichen Lehrplanthemen und didaktischen Fragen der Grundschule.
Einjährige Zweitqualifizierung:
Die Qualifizierung besteht aus einer im Vorfeld abgeleisteten mindestens 12- monatigen Bewährung als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Grundschule im Rahmen eines befristeten Vertrages und einer einjährigen Bewährungszeit an der Grundschule. Es erfolgt eine Begleitung durch eine Grundschullehrkraft.
Im Rahmen der einjährigen Bewährungszeit werden die Teilnehmerinnen/Teilnehmer grundsätzlich sofort als Klassenleitung in den für das Lehramt an Grundschulen vorgesehenen Fächern eingesetzt. Für die Hospitation im Bereich Anfangsunterricht erhalten sie zudem eine Anrechnungsstunde im erstmöglichen Schulhalbjahr zu Beginn eines Schuljahres.
Im ersten Einsatzhalbjahr sind analog zur zweijährigen Variante zwei Basisveranstaltungen zu den Themen Grundlagen der Grundschulpädagogik, -didaktik und -methodik, ggf. schulrechtliche Aspekte und Amtliches Schriftwesen sowie fünf Fortbildungsnachmittage zu Themen des Erstunterrichts abzuleisten.
Am Ende des ersten Einsatzhalbjahres erstellt die Schulaufsicht in Zusammenwirken mit der Schulleitung einen Bericht über die Bewährungsperspektive und eröffnet der Lehrkraft das Ergebnis in geeigneter Weise. Gegen Ende der einjährigen Bewährungszeit erfolgt dann eine Bewährungsfeststellung durch die zuständige Schulaufsicht und die Schulleitung der Einsatzschule auf der Basis einer Unterrichtsvorführung in drei Fächern sowie eines 30-minütigen Reflexionsgesprächs zu wesentlichen Lehrplanthemen und didaktischen Fragen der Grundschule.
Online-Bewerbungsverfahren
Für alle Bewerberinnen/Bewerber im Rahmen der Zweitqualifizierung steht ein einheitliches Online-Bewerbungsverfahren zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass eine gültige Bewerbung zur Zweitqualifizierung ausschließlich über das Online-Portal möglich ist.
Die Zusendung von Unterlagen per E-Mail bzw. auf dem Postweg ist nicht erforderlich.
Bei Studienreferendarinnen/-referendaren für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen, die die Zweite Staatsprüfung im Frühjahr in Bayern abschließen und die Erste Lehramtsprüfung an einer bayerischen Universität abgelegt haben, ist eine Übermittlung von Anlagen nicht erforderlich.
Alle weiteren Bewerberinnen/Bewerber werden gebeten, dem Staatsministerium zur Prüfung folgende Unterlagen im Rahmen ihrer Online-Bewerbung als PDF zu übermitteln:
- Tabellarischer Lebenslauf
- Kopie sämtlicher Zeugnisse der Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien/Realschulen in Bayern
- Bewerberinnen/Bewerber mit außerbayerischer Lehramtsbefähigung zusätzlich die Kopie des Anerkennungsschreibens. (Falls Sie noch über keine Anerkennung verfügen, laden Sie bitte alle vorhandenen Unterlagen ihrer außerbayerischen Lehramtsqualifikation (Examenszeugnisse, Fächer- und Notenübersicht der gesamten Ausbildung für den Lehrerberuf, bzw. Transcript of Records) in das Online-Portal hoch. Die Prüfung der fachlichen Qualifikation zur Teilnahme an der Zweitqualifizierung erfolgt durch das Staatsministerium. Mit der Prüfung der fachlichen Qualifikation ist jedoch keine Anerkennung der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen in Bayern verbunden).
- Ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. Gleichstellungsbescheides (wenn GdB mindestens 30)
- Ggf. Nachweis über frühere Beschäftigungszeiten als Lehrkraft im Schuldienst
- Bei Bewerberinnen/Bewerbern für die eineinhalb- bzw. einjährige Maßnahme ist zusätzlich ein Nachweis über eine mindestens sechs- bzw. zwölfmonatige Beschäftigung als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Grundschule im Rahmen eines befristeten Vertrages erforderlich. Der Nachweis umfasst den Arbeitsvertrag sowie eine genaue Angabe zu folgenden Punkten:
- Umfang der Beschäftigung (Anzahl der eigenverantwortlich unterrichteten Lehrerwochenstunden: überhälftig, mindestens 14 Wochenstunden).
- Unterrichtete Fächer (eigenverantwortlicher Unterricht in mindestens 2 verschiedenen Fächern vor voller Klassenstärke im Rahmen des verpflichtenden Unterrichts nach Stundentafel, keine Differenzierungsstunden, kein Unterricht in Differenzierungs- oder Kleingruppen).
- Dienstort/Dienstorte (vgl. Arbeitsvertrag und ggf. Bestätigung der Einsatzschule).
Ein Wechsel aus einer bereits angetretenen Zweitqualifizierungsmaßnahme in eine andere Zweitqualifizierungsmaßnahme ist nicht möglich.
Bei Nichtbestehen der Bewährungsfeststellung ist eine einmalige Wiederholung zum nächsten Termin generell möglich.
Kann eine Bewährung auch im Widerholungsfall nicht festgestellt werden, ist eine erneute Teilnahme an der Zweitqualifizierung sowohl für Grund- als auch für Mittelschulen nicht mehr möglich
Eine Teilnahme an der Zweitqualifizierung ist nicht möglich, solange ein anderes Arbeitsverhältnis besteht. Bewerberinnen/Bewerber, die sich in einem aktiven Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis befinden, müssen bereits im Zuge der Bewerbung nachweisen, dass dieses als Voraussetzung zum Eintritt in die Maßnahme fristgerecht beendet wird.
Die Teilnahme an der Zweitqualifizierung ist auch im Rahmen der familienpolitischen Teilzeit möglich. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen kann die Zweitqualifizierung auch in Teilzeit in Elternzeit abgeleistet werden. Im Bereich Grundschule ist ein Teilzeitmaß von mindestens 22 Lehrerwochenstunden (bei einer Unterrichtspflichtzeit von 28 Lehrerwochenstunden) möglich. Eine Reduktion im genannten Umfang führt dabei nicht zu einer Veränderung der Dauer der genehmigten Maßnahme.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Supervertrag mit 28 Lehrerwochenstunden in Vollzeit bzw. mit mindestens 22 Lehrerwochenstunden in familienpolitischer Teilzeit mit der Zusage auf Verbeamtung oder unbefristete Beschäftigung als Lehrkraft nach erfolgreichem Abschluss der Zweitqualifizierung sowie, sofern der Eintritt in die Zweitqualifizierung unmittelbar nach dem Referendariat erfolgt, eine Gewährleistung mit der Folge der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.
Die Eingruppierung (TV-L) erfolgt analog der Besoldung der grundständig ausgebildeten Grundschullehrkräfte.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass das Staatsministerium Sie nicht zu individuellen Vertragsmodalitäten, Steuer- und Versicherungsfragen beraten kann.
Mit der Zusage zur Zweitqualifizierung erhalten Sie bereits verbindlich eine Aussage zum Regierungsbezirk, für den Sie vorgesehen sind. Die Regierungen werden sich sodann bemühen, Ihnen zeitnah auch einen konkreten Einsatzort zu nennen. Mit der Zusage erhalten Sie weiterhin eine Erklärung über die Annahme des Angebots zur Teilnahme an der Zweitqualifizierung, die unterschrieben zurückgesandt werden muss. Mit der Unterschrift erklären Sie auch, Kenntnis genommen zu haben, dass ab diesem Zeitpunkt für den Zeitraum der Zweitqualifizierung keine wirksamen anderweitigen Vereinbarungen über Aushilfsverträge mit dem Freistaat oder seinen Vertretern mehr abgeschlossen werden können.
Die Auswahl für die Zweitqualifizierung erfolgt unabhängig von der Fächerverbindung des ursprünglichen Lehramts.
Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Die erfolgreiche Bewährungsfeststellung beendet die Zweitqualifizierung und führt zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen.
Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis kann erst nach erfolgreicher Bewährungsfeststellung und bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen erfolgen.
Die Einstufung in die Besoldungsgruppe erfolgt dann analog zu den grundständig ausgebildeten Grundschullehrkräften.
Hinweis zur bedarfsgerechten Einstellung:
Beamtinnen und Beamte auf Probe unterliegen bei der Dienstortzuweisung den Maßgaben der bedarfsgerechten Einstellung. Die Planstellenvergabe erfolgt somit bei der Zweitqualifizierung im Beamtenverhältnis nach denselben Kriterien wie im Einstellungs- und Versetzungsverfahren. Diese sind:
- Bedarfssituation entsprechend der aktuellen Schülerzahlen
- soziale Kriterien (z.B. insbesondere eigene Kinder, Ehepartner etc.)
- Härtefälle (z.B. Schwerbehinderung der Bewerberin/des Bewerbers)
Da die Personalzuweisung zwingend den Schülerzahlen folgt, kann ein Einstellungsangebot im Rahmen der Verbeamtung nach erfolgreichem Abschluss der Zweitqualifizierung ebenso in einem anderen als dem gewünschten Regierungs- bzw. Schulamtsbezirk erfolgen.
Aussetzung der Fächerpflichtbindung (Sondermaßnahme 1)
Beim Lehreraustauschverfahren und bei der Freien Bewerbung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Lehramtsbefähigung für Grund- bzw. Mittelschulen wird zukünftig bis auf Weiteres auf die Fächerpflichtbindung für die Fächer Deutsch und/oder Mathematik im Bereich der Grund- und Mittelschulen verzichtet.
Bei Interesse an der Freien Bewerbung erhalten Sie zudem bei der jeweiligen Regierung Auskunft.
Erstberatung
Herr René VolbertKonrektor
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Herr Dr. Hannes Florian MüllerKonrektor
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Stand: 04. Oktober 2024