Nachstehend haben wir die wichtigsten Informationen für angehende Lehrkräfte mit Behinderung oder chronischer Erkrankung rund um das Studium, das Referendariat und die Einstellung in den staatlichen Schuldienst zusammengefasst.

Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung haben gleichberechtigt mit nichtbehinderten Menschen Zugang zu den bayerischen Hochschulen. Studienbewerberinnen und Studienbewerber oder Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich mit ihren spezifischen Fragen (z. B. Studienzulassung, Studienbedingungen, Nachteilsausgleich im Studium usw.) direkt an die an einzelnen Hochschulen eingerichteten Beratungsstellen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung und an die Behindertenbeauftragten der Hochschulen wenden. Diese Stellen sind auch bei der Beantragung von Studienassistenzen und technischen Hilfsmitteln behilflich. Unterstützung finden Studienbewerberinnen und Studienbewerber oder Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung auch bei den Sozialberatungsstellen der Studentenwerke.

Studieninteressierte mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können bei der Bewerbung für einen zulassungsbeschränkten Studiengang einen Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote/Wartezeit) sowie einen Antrag auf sofortige Zulassung zum Studium bei den einzelnen Hochschulen stellen, wenn sie sich für einen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben.

Ebenso wie bei der Vergabe der Studienplätze im Rahmen eines Auswahlverfahrens ist die Durchschnittsnote auch im Eignungsfeststellungsverfahren ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z. B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der verbesserten Durchschnittsnote am Eignungsfeststellungsverfahren zu beteiligen.

Im Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfahren Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung eine besondere Berücksichtigung. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung über die Förderhöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit geleistet, wenn sie u. a. infolge einer Behinderung überschritten worden ist. In diesen Fällen wird nicht – wie sonst üblich – auch für die verlängerte Förderzeit Ausbildungsförderung zu 50 Prozent als Zuschuss und 50 Prozent als unverzinsliches Staatsdarlehen geleistet, vielmehr erfolgt die Förderung zu 100 Prozent als nicht zurückzahlbarer Zuschuss (§ 17 Abs. 2 und 3 BAföG). Für das BAföG ist eine Beratungspflicht der Ämter gesetzlich festgelegt (§ 41 Abs. 3 BAföG).

Wesentliche Bedeutung für die wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der Hochschulen haben die Studentenwerke. Sie erfüllen diese Aufgabe insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betrieb von Studentenwohnheimen und den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Einrichtungen im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung von besonderer Bedeutung. Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) bestimmt deswegen in Art. 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, dass der oder die Behindertenbeauftragte der Hochschule Mitglied in der Vertretungsversammlung des Studentenwerks ist. Zugleich ist der oder die Behindertenbeauftragte der Hochschule Mitglied im Verwaltungsrat des Studentenwerks (Art. 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BayHIG).

Bei den Studentenwohnheimen, die von den bayerischen Studentenwerken betreut werden, stehen in der Regel behindertengerechte Wohnheimplätze zur Verfügung. Weitere behindertengerechte Wohnplätze werden von sonstigen Trägern angeboten.

Dem barrierefreien Zugang zu Informationen trägt die Virtuelle Hochschule Bayern (vhb) Rechnung. Die Virtuelle Hochschule Bayern (vhb) wurde im Mai 2000 als Verbundeinrichtung der bayerischen Hochschulen gegründet, um die hochschulübergreifende Entwicklung und Verbreitung von multimedialen Lehr- und Lernangeboten zu fördern und zu koordinieren. Die vhb ergänzt und unterstützt mit bedarfsgerechten Online-Lehrangeboten die unverzichtbare Präsenzlehre. In der Fächergruppe „Lehramt“ bietet die vhb mehr als 50 Kurse an. Alle Online-Kurse der vhb werden betreut und bieten die Möglichkeit, einen Leistungsnachweis zu erwerben.

Geeignete technische Hilfsmittel für Studierende mit Seh- oder Hörbehinderung stehen nur teilweise an den bayerischen Hochschulen zur Verfügung. Die Angebote variieren von Hochschule zu Hochschule: angefangen von digitalen Unterlagen/Skripten für Studierende mit Sehbehinderung, der computergestützten Übertragung von schriftlichen Texten in Blindenschrift, Blinden- und Sehbehindertenarbeitsplätzen, dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern, bis hin zu Infrarot Stereo TV Hörsystemen und Head-Sets für hörgeschädigte Studierende. Die unterschiedliche Ausstattung ist u. a. darauf zurückzuführen, dass der Bedarf an den einzelnen Hochschulen unterschiedlich beurteilt wird.

Nachteilsausgleiche sind ein wichtiges Instrument, um die chancengleiche Teilhabe im Studium herzustellen und Diskriminierungen zu vermeiden. Sie sind Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht.

Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“. Sie kompensieren individuell und situationsbezogen beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen. Dafür müssen sie erforderlich und angemessen sein.

WICHTIG: Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Nachteilsausgleiche im Studium und bei Prüfungen. Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Der Nachteilsausgleich muss beim Prüfungsausschuss oder beim Prüfungsamt beantragt werden.

Erste Staatsprüfung:

Im Rahmen der Ersten Staatsprüfung kann schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Studentinnen bzw. Studenten auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt werden (§ 54 APO). Für schriftliche Prüfungen umfasst dieser in der Regel eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit, bei besonders schwerwiegender Prüfungsbehinderung gegebenenfalls auch bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit. Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung ist auch ein anderer Ausgleich der Prüfungsbehinderung möglich.

Zweite Staatsprüfung:

Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Referendarinnen und Referendaren, Lehramtsanwärterinnen und –anwärtern kann im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt werden (§ 54 APO). Dieser beinhaltet in der Regel eine Arbeitszeitverlängerung, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls gewährt wird.

Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen bzw. Bewerber haben Anspruch auf Hilfen zur beruflichen Ausbildung und Teilhabe am Arbeitsleben sowie auf behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§49 SGB IX, § 164 Abs.4 Nrn. 4, 5 SGB IX). Erst wenn alle Maßnahmen zum Ausgleich der Behinderung ergriffen wurden, kann festgestellt werden, ob schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen bzw. Bewerber den Vorbereitungsdienst erfolgreich durchführen können. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wurde für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen erleichtert. Wird als Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung das Mindestmaß an körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit im Vorbereitungsdienst festgestellt, werden Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst zugelassen.

Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann der Umfang des eigenverantwortlichen Unterrichts bzw. der Unterrichtsaushilfe gegebenenfalls begrenzt werden. Ein entsprechender Antrag sollte frühzeitig – je nach Lehramt - beim Prüfungsamt im Staatsministerium bzw. der zuständigen Regierung gestellt werden.

Die Einstellung in den staatlichen Schuldienst erfolgt grundsätzlich im Beamtenverhältnis nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Im Rahmen der amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung prüft ein Amtsarzt, ob beim Vorliegen einer Behinderung bzw. Erkrankung die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs gegeben ist oder ob mit dem Eintritt einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit zu rechnen ist. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern prüft der Amtsarzt, ob eine Erkrankung vorliegt, die den Eintritt vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit vor Ablauf von 5 Jahren wahrscheinlich macht. Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verlangt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz). Des Weiteren haben schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Personen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen bzw. Bewerber ist ein Sonderkontingent an Stellen vorbehalten. Aufgrund der schwerbehinderten Menschen vorbehaltenen Stellen kann gegebenenfalls eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Bewerberin bzw. ein Bewerber eingestellt werden, obwohl sie bzw. er nicht zu denjenigen mit der fachlich besten Leistung aus dem jeweiligen Jahrgang gehört. Die Inanspruchnahme dieser Vorbehaltsstellen setzt den unverzüglichen Nachweis der Schwerbehinderung bzw. der Gleichstellung voraus.

Stand: 24. April 2024

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